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Weltraumschrott und Umweltschutz

Mit der stetig voranschreitenden Nutzbarkeit des Weltraums gehen verschiedenste Perspektiven einher, durch die der Weltraum betrachtet wird. Der Weltraum wird verstanden als eine Ressource, die wirtschaftlich genutzt wird, sei es zu Kommunikations- oder Navigationszwecken, in nicht allzu ferner Zukunft auch touristisch oder zum Abbau von Rohstoffen. Gleichzeitig wird er als eine militärische Domäne eingestuft, welche zum Schauplatz künftiger militärischer Möglichkeiten und Konflikte werden kann. Ebenso ist der Weltraum von enormem wissenschaftlichen Interesse und damit ein Forschungsobjekt. Mit all diesen Perspektiven, die sich nicht ausschließen, sind auch bestimmte Erwägungen verknüpft, die mit unterschiedlichen Priorisierungen betreffen, wie der Weltraum genutzt werden sollte und darf. Während die militärische Nutzung des Weltraums in erster Linie von Restriktionen bestimmter militärischer Mittel und Methoden geprägt ist, bestimmen Erwägungen zu Nachhaltigkeit und fairer Ausbeutung grundsätzlich den Umgang mit geteilten Ressourcen. Als Forschungsobjekt ist insbesondere Zugang zum Weltraum eine zentrale Erwägung.

Was bislang jedoch eine überraschend untergeordnete Rolle bei den möglichen Betrachtungen des Weltraums spielt, ist eine Umweltperspektive (erwähnenswerte Beiträge in diesem Zusammenhang finden sich etwa hier, hier und hier). Überraschend ist dies, vor allem, weil durch die steigende Nutzung des Weltraums auch die Anzahl der Objekte im Erdorbit ansteigt und gleichzeitig (etwa durch Raketentests oder Kollisionen) immer mehr Weltraumschrott entsteht. Dieser ist durch seine willkürliche Ausbreitung weder einfach zu kontrollieren, noch zu beseitigen und selbst seine Nachverfolgung bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Schließlich können bereits kleine Splitter von Weltraumschrott aufgrund der hohen Geschwindigkeit, mit der sie auf andere Weltraumobjekte treffen und der eingeschränkten Gravitation, enorme Schäden anrichten und weiteren Weltraumschrott produzieren, der die Nutzbarkeit des Weltraums weiter einschränkt.

Dieser Post argumentiert dafür, dass die Einordnung des Weltraums als Teil der natürlichen Umwelt und die damit einhergehenden Standards für die Modalitäten seiner Nutzung von Vorteil ist, um der Weltraumschrott-Problematik etwas entgegenzusetzen und die langfristige Nutzbarkeit zu erhalten. Am Beispiel des völkerrechtlichen Rahmens wird aufgezeigt, dass allgemeine umweltrechtliche Standards zu diesem Zweck übertragen werden können und generell in einem weltraumbezogenen Kontext deutlich mehr Aufmerksamkeit verdienen.

 

I. Die „Umwelt“ und ihr rechtlicher Schutz

Grund für die bislang untergewichtete Betrachtung des Weltraums als Teil der natürlichen Umwelt dürfte sein, dass die allermeisten Menschen bei dem Begriff „Umwelt“ an Gewässer, Wälder, Boden, Luft, Flora, Fauna und die Atmosphäre denken, statt an Asteroiden, das Vakuum des Weltraums oder den geostationären Orbit. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die Nutzung und Erkundung des Weltraums erst seit vergleichsweise kurzer Zeit Auswirkungen auf das menschliche Leben hat, während das, was die meisten Menschen hauptsächlich unter „Natur“ oder „Umwelt“ verstehen, seit Menschengedenken wichtig für das menschliche Leben und Überleben ist.

1. Der Umweltbegriff

Der Begriff der Umwelt ist alles in allem ein konstruierter und dynamischer Begriff ist, der jedenfalls konzeptionell und etymologisch nicht ausschließt, auch den Weltraum zu erfassen („Um-Welt“). Die konstruktive Natur des Begriffs zeigt sich an verschiedenen Beispielen. So sind etwa Städte, Straßen oder Kraftwerke, die ebenfalls für das menschliche Leben von großer Bedeutung und Teil der uns umgebenden Welt sind, nicht vom Begriff der Umwelt erfasst. Die Ozonschicht wiederum ist heutzutage ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt und ihr Schutz von höchster Priorität, während vor dem Ausstoß von Treibhausgasen in großem Stil wohl eher Flüsse und Wälder im Kern des Verständnisses von Umwelt standen. Zudem kann das Verständnis von „Umwelt“ regionalen, kulturellen und politischen Unterschieden unterliegen.

Als (nicht abschließende) Kriterien dafür, ob ein Teil der uns umgebenden Welt auch als „Umwelt“ verstanden wird, scheinen die Auswirkungen dieses Teils auf das menschliche Leben und Überleben sowie der Grad an Revidierbarkeit von menschlichen Einflüssen auf diesen Teil zu sein. Ebenso scheint aktuell in erster Linie der Schutz der natürlichen, also nicht menschgemachten Umwelt gemeint zu sein. Wendet man diese Kriterien auf den Weltraum an, so müsste er als Teil der Umwelt verstanden werden. Er ist nicht menschgemacht, seine Nutzbarkeit hat erhebliche Auswirkungen auf modernes menschliches Leben (man denke nur an das Internet oder Telekommunikation) und schädigender menschlicher Einfluss, etwa in Gestalt der Verursachung von Weltraumschrott, ist derzeit so gut wie nicht effektiv revidierbar.

2. Internationale rechtliche Standards des Umweltschutzes

Angesichts der verschiedenen Arten und Weisen, auf die Teile der Umwelt je nach Tätigkeit beeinflusst werden können, ist der Umweltschutz im internationalen Recht in erster Linie ein Querschnittsthema, d.h. meistens sind innerhalb bestimmter Regelungsmaterien vereinzelte Klauseln oder Abschnitte enthalten, die Rücksicht auf den Teil der Umwelt nehmen, der durch die geregelte Aktivität betroffen wird. Beispielsweise schützt Art. 55 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen die natürlichen Lebensgrundlagen der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten vor langfristigen, weitreichenden und erheblichen Schäden durch bestimmte Mittel der Kriegsführung, der zwölfte Teil des Seerechtsübereinkommens widmet sich dem Schutz der maritimen Umwelt und der Weltraumvertrag schützt in seinem Art. IX vor Kontamination von Himmelskörpern und vor schädlichen Auswirkungen auf der Erde durch außerirdische Stoffe. Daneben existiert eine Vielzahl bereichsspezifischer Abkommen, wie das Pariser Klimaabkommen, das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht, das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, verschiedene Konventionen zu Artenschutz und –Vielfalt sowie das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung u.v.m. Der Begriff der Umwelt selbst ist im Völkerrecht nicht allgemein definiert, obwohl die Umwelt ein häufiges Schutzgut darstellt.

Ein allgemeiner und abgrenzbarer Bereich des internationalen Umweltrechts mit eigenen Regeln und Prinzipien, die für alle umweltbezogenen Fälle gelten, ist erst im Begriff sich zu entwickeln. Im Kern dieses Bereiches stehen die, im völkerrechtlichen Nachbarrecht verankerten Regeln, keine grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen zu produzieren (vgl. Trail Smelter Schiedsspruch von 1941, S. 1965) und geteilte natürliche Ressourcen angemessen und vernünftig, d.h. nachhaltig und rücksichtsvoll zu nutzen (vgl. Art. 5 der Watercourses Convention, welche an dieser Stelle Völkergewohnheitsrecht kodifiziert). Als übergreifende Prinzipien gelten das Prinzip der Prävention und das Prinzip der Vorsicht, aus denen wiederum die Pflicht zur Vornahme eines sogenannten environmental impact assessment (vgl. Internationaler Gerichtshof, Pulp Mills Urteil, Randnummer 205) fließt, also die Pflicht für Staaten, ihre geplanten Handlungen daraufhin zu überprüfen, ob sie negative Auswirkungen auf die Umwelt anderer Staaten oder auf gemeinschaftlich genutzte Ressourcen haben. Der Trend, statt auf die Zuweisung rechtlicher Verantwortung für eingetretene Umweltschäden die Prävention solcher Schäden in den Vordergrund zu rücken, ist dabei eine neuere, aber sehr sachdienliche Entwicklung.

 

II. Rechtliche Implikationen für den Weltraum als Teil der natürlichen Umwelt

Den Weltraum als Teil der natürlichen Umwelt zu verstehen, kann erhebliche Implikationen für die Eindämmung von Weltraumschrott haben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Übertragung allgemeiner umweltrechtlicher Regeln auf den Weltraum dogmatisch zulässig und angesichts des bestehenden weltraumrechtlichen Rahmens auch sinnvoll ist.

1. Übertragbarkeit der Umweltregeln auf den Weltraum

Wie bei den meisten rechtlichen Regeln, die in erster Linie für die Anwendung auf der Erde und den entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen geschaffen wurden, stellt sich auch bezüglich des Umweltrechts die Frage, inwieweit eine Übertragbarkeit rechtlicher Standards für die Anwendung im Weltraum überhaupt zulässig ist. Spezialregeln, die für bestimmte Teile der Umwelt geschaffen wurden, sind nicht übertragbar, denn ihrem Sinn und Zweck nach ist ihr Anwendungsbereich begrenzt und eine Analogie verstößt gegen den souveränen Willen der Staaten, die sich Regeln eben nur für einen bestimmten Teilbereich gesetzt haben. Vielmehr kommen die Regeln des allgemeinen Umweltrechts in Betracht. Diese wurzeln zwar im völkerrechtlichen Nachbarrecht und setzen damit konzeptionell voraus, dass aneinandergrenzende Staatsterritorien existieren, von denen aus schädliche Umwelteinflüsse auf andere Territorien übergreifen können. Wegen des Aneignungsverbots in Art. II des Weltraumvertrages, der eine Territorialisierung des Weltraums verhindern soll, passt das allgemeine Umweltvölkerrecht seinem Ursprung nach nur bedingt zum Weltraum.

Insoweit aber, als der Weltraum als gemeinschaftlich genutzte Ressource betroffen ist (siehe dazu Daniel Lambachs Beitrag zum Weltraum als Global Commons), sind Regeln wie die angemessene und vernünftige Nutzung ihrem Sinn und Zweck nach übertragbar und auch das Präventions- und Vorsichtsprinzip sind so allgemein und unabhängig von Territorien, dass sie auf weltraumbezogene Fälle angewendet werden können. Der Weltraumvertrag selbst enthält in Art. IX Regeln, denen ganz vergleichbare Erwägungen zu Grund liegen. So müssen etwa Vertragsstaaten auf die Interessen der anderen Parteien bei ihrer Weltraumnutzung Rücksicht nehmen und sind für den Fall zu Konsultationen verpflichtet, dass Grund zur Annahme besteht, dass eine bestimmte Weltraumnutzung die Interessen der anderen Parteien beeinträchtigen könnte. Schlussendlich besagt auch Art. III des Weltraumvertrages, dass Vertragsparteien ihre Weltraumnutzung und –Erkundung im Einklang mit dem Völkerrecht gestalten müssen, was ebenfalls für die Übertragbarkeit des Umweltrechts spricht.

2. Bedürfnis nach der Regelung durch das allgemeine Umweltvölkerrecht

Dass die Übertragung bestimmter Regeln aus dem Umweltvölkerrecht, etwa solche zu rücksichtsvoller Nutzung und Reinhaltung, auf den Weltraum dogmatisch zulässig ist, bedeutet noch nicht, dass eine solche Übertragung auch rechtspolitisch angezeigt ist. Wie sich aus den vorherigen Absätzen ergibt, bestehen nämlich durchaus weltraumspezifische Regeln, die möglicherweise bereits ausreichend sind und/oder von den Staaten bewusst eng gefasst wurden.

In diesem Zusammenhang drehen sich die Diskussionen regelmäßig um Art. IX des Weltraumvertrages, welcher besagt, dass Staaten bei Handlungen im Weltraum Rücksicht auf die Interessen anderer Staaten zu nehmen haben, den Weltraum nicht kontaminieren dürfen und auch die irdische Umwelt nicht durch Einbringung extraterrestrischer Stoffe gefährden dürfen. Viele Expert*innen beklagen allerdings, dass eine konkrete und verbindliche Regel speziell zum Thema Weltraumschrott im internationalen Weltraumrecht fehle. Die Space Debris Mitigation Guidelines des UNOOSA widmen sich dem Thema zwar detaillierter, sind aber rechtlich unverbindlich. Auch bestehen Definitionsschwierigkeiten dahingehend, welche Objekte als ungewollter Weltraumschrott und welche als „Weltraumgegenstand“ im Sinne des Weltraumvertrages zählen, mit entsprechenden Rechtsfolgen hinsichtlich der rechtlichen Verantwortung von Staaten für selbige.

Dabei ist der Umstand, dass die Verursachung und Beseitigung von Weltraumschrott nicht explizit geregelt sind, keinesfalls gleichbedeutend damit, dass das Weltraumrecht die Thematik unreguliert ließe. Auch wenn Art. IX Weltraumvertrag sehr breit gefasst und nicht speziell auf Weltraumschrott zugeschnitten ist, so ist seine Zielrichtung eindeutig. Eine Kontamination des Weltraums ist unzulässig. Und die Verursachung von Weltraumschrott, der die Nutzbarkeit des Weltraums für alle Staaten beschränkt und sich nicht ohne Weiteres wieder entfernen lässt, lässt sich unproblematisch als eine Kontamination einstufen. Wie diese Regelung im Detail umgesetzt werden muss und was konkret aus ihr fließt, bleibt zwar den Mitgliedsstaaten des Weltraumvertrages überlassen und lässt an Klarheit zu wünschen übrig. Dies fördert jedenfalls nicht einen einheitlichen Ansatz oder die Entstehung einheitlicher Standards in der Prävention und der Beseitigung von Weltraumschrott. Auf diese mag es aber im Ergebnis auch gar nicht ankommen. Auf welchem Wege konkret verhindert wird, dass der Weltraum durch Weltraumschrott kontaminiert wird, spielt für seinen Art. IX keine Rolle. Der Fokus auf fehlende Details und Definitionen erinnert aus dieser Sicht sehr an das sprichwörtliche Übersehen des Waldes vor lauter Bäumen.

Doch was können nun die Regeln des internationalen Umweltrechts zu diesem Thema beitragen? In materieller Hinsicht unterscheiden sich die umweltrechtlichen Regeln nicht wesentlich von dem Kontaminationsverbot des Art. IX Weltraumvertrag und auch ihr Fokus auf Prävention, Kooperation und Rücksicht ist nichts, das nicht auch in ähnlicher Form im Weltraumvertrag auftaucht. Gerade dieser Umstand zeigt allerdings, dass viele Erwägungen des Weltraumrechts im Kern umweltrechtliche Belange betreffen.

Ein umweltrechtliches Mindset im Umgang mit Weltraumthemen wie der Weltraumschrottproblematik könnte dazu führen, den Weltraum weniger als eine regelungsbedürftige Sondermaterie zu verstehen, sondern auch rechtlich stärker als eine schützenswerte Umgebung, die für das menschliche Leben von großer Bedeutung ist und mit der nicht nur rücksichtsvoll, sondern auch nachhaltig und schonend umgegangen werden muss. Ansätze aus bekannten Umweltkontexten können hierzu als Inspiration dienen. Bei einer gemeinsam genutzten Trinkwasserressource oder einem grenzüberschreitenden Naturschutzgebiet würden wohl auch keine Fragen nach Detailregelungen laut, um zu beurteilen, ob eine Verschmutzung legal ist oder wie sie beseitigt werden muss. Von dieser Selbstverständlichkeit könnte das Weltraumrecht in Hinblick auf Weltraumschrott nur profitieren. Dazu benötigt es nicht zwangsläufig neue Regelungen, schließlich sind auch die Regeln des allgemeinen internationalen Umweltrechts sehr abstrakt und generell. Sie funktionieren aber dennoch. In der Anwendung auf Einzelfragen hilft ihre eindeutige präventive und erhaltende Zweckrichtung, die auch dem Art. IX und dem Weltraumvertrag als solchem immanent ist. Dadurch kann zu einem gewissen Grad das Alter und die fehlende Detailliertheit bestehender weltraumrechtlicher Regeln kompensiert werden, ebenso wie die Schwierigkeiten in der Beobachtung und Rückverfolgung einzelner Weltraumschrottelemente.

3. Weitergehendes Potenzial umweltrechtlicher Perspektiven auf den Weltraum

Den Weltraum als Teil der natürlichen Umwelt zu verstehen, geht in seinen Konsequenzen über die Weltraumschrott Problematik noch hinaus. Die Einordnung des Weltraums als Umwelt bedeutet nämlich nicht nur, dass umweltrechtliche Regeln die Art und Weise verändern, wie wir über den Weltraum nachdenken und mit ihm umgehen (dürfen), sondern auch, dass der Weltraum überall dort in speziellen Rechtsgebieten mit abgedeckt wird, wo grundsätzliche Umweltschutzbelange eine Rolle spielen. Als Beispiel sei das humanitäre Völkerrecht genannt, welches bspw. in Art. 55 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen die natürliche Umwelt zugunsten der Zivilbevölkerung in Zeiten bewaffneter Konflikte schützt. Schreitet die Militarisierung des Weltraums voran, so sind Szenarien denkbar, in denen auch der Weltraum in Mitleidenschaft gezogen werden kann, etwa durch Anti-Satelliten-Raketen, die weiteren Weltraumschrott produzieren. Vor einer derartigen militärischen Operation müssten Befehlshaber Konsequenzen für den Weltraum in ihre Erwägungen miteinbeziehen, bevor sie einen Militärschlag autorisieren. Ähnlich verhält es sich mit dem Abbau von Ressourcen im Weltraum, wodurch ebenfalls Gestein und andere Elemente verstreut würden, was aus einer umweltrechtlichen Perspektive zu vermeiden wäre.

 

III. Fazit

Je weiter das neue Weltraumzeitalter voller privater Akteure und neuer Nutzungsmöglichkeiten voranschreitet, desto wichtiger wird es sein, die Nutzbarkeit des Weltraums langfristig zu erhalten. Dazu ist insbesondere angesichts der technischen Schwierigkeiten bei der Beobachtung und Rückverfolgung von Weltraumschrott-Teilen und -Teilchen in erster Linie Prävention angezeigt.

Umweltrechtliche Erwägungen können dabei eine wichtige und weitreichende, wenn auch langfristig vielleicht eher übergangsweise Rolle spielen. Sie betonen die ohnehin bereits im geltenden Weltraumrecht angelegten Tendenzen zu Nachhaltigkeit und ordnen diese nahtlos in bestehendes Umweltvölkerrecht ein. Dieses ist nicht nur von Kooperation, Abstimmung und Prävention geprägt, sondern vor allem von einer lösungsorientierten Denkweise. Zwecke und Ziele stehen im Vordergrund des Umweltvölkerrechts, während Details und Wege zu den Zielen mehr abgeleitet und im Einzelfall entwickelt, als vorgegeben werden. Die Kohärenz von Weltraum- und Umweltvölkerrecht erleichtert den Schritt dahin, auch über Probleme des neuen Weltraumzeitalters effektiver nachzudenken und sich von Zielen und Prinzipien leiten, statt sich von der geringen Detailliertheit bestehender Regeln lähmen zu lassen. Je stärker ein Akteur die Nutzung und Nutzbarkeit des Weltraums einschränkt, desto rechtfertigungsbedürftiger wird dieser Akt, ganz unabhängig von Definitionen eines Weltraumobjekts oder Weltraumschrotts im Allgemeinen. Eine relativ konkrete Folge eines solchen Umdenkens könnte beispielsweise sein, Tests von Anti-Satelliten-Raketen nur noch unter strengen Voraussetzungen zu erlauben, auch wenn diese nicht explizit vom geltenden Weltraumrecht eingeschränkt werden.

Bei allem Potenzial, das mit einer umweltrechtlichen Perspektive auf den Weltraum einhergeht, darf jedoch nicht vergessen werden, dass eine solche Perspektive zwar wirkungsvoll ist, wenn sie von denjenigen Akteuren und Staaten eingenommen wird, die bereits jetzt die technischen und finanziellen Möglichkeiten zur Weltraumnutzung haben. Mindestens genau so bedeutend für eine Perspektive, die davon lebt, die Umwelt und damit auch den Weltraum für die Zukunft und zu Gunsten aller Staaten und Menschen zu erhalten, ist es aber, dass auch diejenigen auf sie bestehen, die erst in Zukunft den Weltraum nutzen können oder wollen. Gerade im Kontext der hochgradig politischen Materie des Völkerrechts, in der die „normative Kraft des Faktischen“ noch immer eine große Rolle spielt, darf die zukünftige Gestaltung des Weltraums nicht Einzelnen überlassen werden. Entscheidend wird es sein, auch zukünftige Weltraumnutzer an den Verhandlungstisch zu holen und deren Repräsentation zu ermöglichen.

 

Maximilian Bertamini, Research Associate und Doktorand am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV)

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